Anhänger jetzt immer versichern!

05.12.2002 | Münster
Neue Rechtslage zur Anhängerhaftung

Häufig kommt es zu schweren Unfällen mit Gespannen aus Zugfahrzeug und Anhänger, in der Regel, LKW- oder Wohnwagengespannen, bei denen nur das Kennzeichen des Anhängers bekannt ist. Die Identifizierung des Zugfahrzeugs ist in solchen Fällen oft schwierig, da ziehendes Fahrzeug und Anhänger vielfach unterschiedliche Eigetümer haben und bei verschie-denen Unternehmen versichert sind.

In der Vergangenheit war daher in solchen Fällen die Durchsetzung von Schadenersatzan-sprüchen problematisch. Denn bisher haftete lediglich der Halter des Zugfahrzeugs für Schäden, die durch ein Gespann verursacht wurden. Der Halter des Anhängers konnte nicht eigenständig belangt werden.

Zur Mitte dieses Jahres hat der Gesetzgeber die Gefährdungshaftung für Anhänger eingeführt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden ist oder nicht. Der Halter - auch eines nicht versicherten Anhängers - haftet künftig im Rahmen der Gefährdungshaftung für alle Risiken im verbundenen und nicht verbundenen Zustand. Ausgenom-men sind lediglich Anhänger, die hinter Zugfahrzeugen geführt werden, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können.

Grundsätzlich gilt zukünftig: Wird ein Schaden durch ein Gespann verursacht, dann hat der Geschädigte die Wahl, ob er seine Schadenersatzansprüche beim Halter des Zugfahrzeugs oder beim Halter des Anhängers geltend macht. So wird sichergestellt, dass der Geschädigte, auch wenn er nur das Kennzeichen des Anhängers hat, seinen Anspruch in voller Höhe durch-setzen kann.

Wegen dieser neuen Rechtslage sollte jeder Halter unbedingt eine Haftpflichtversicherung für seinen Anhänger abschließen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Anhänger handelt, für den gesetzlich keine Versicherungspflicht besteht.

Quelle: Pressemeldung LVM Versicherungen

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