Flugausfall und der Familienurlaub ist geplatzt: Diese Entschädigung können Sie erwarten!

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Bei einer Pauschalreise wird ein Gesamtpaket gebucht. Dieses besteht aus vielen einzelnen Bausteinen, zu denen auch der Flug gehört. Was aber passiert, wenn ein Flugausfall den Familienurlaub platzen lässt?

Flugausfall: Familienurlaub platzt bei Pauschalreise ohne Flug

Die Buchung einer Pauschalreise ist herrlich einfach: Ein Ziel wird ausgesucht, die Reise gebucht. Der Urlauber kann ein ganzes Paket an Leistungen bekommen, um die Organisation kümmert sich der Reiseveranstalter. Doch der geringe Aufwand wird als Vorteil weitaus weniger hoch eingestuft, wenn es Probleme gibt.

Genau zu diesen kommt es bei Verzögerungen des Fluges oder gar bei einer Flugstornierung. Viele Urlauber sind jetzt wie vor den Kopf geschlagen und wissen nicht, was bei einem Flugausfall zu tun ist.


Unterschied Pauschal- und Individualreisen

Ein Flugausfall ist ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es, wenn niemand weiß, was zu tun ist. Daher sollten Urlauber, die eine Flugreise planen, bereits vorab wissen, was im Notfall zu tun ist.

Wichtige Zusammenhänge: Bei einer Pauschalreise wird ein Angebotspaket gebucht. Dieses besteht aus verschiedenen Leistungen wie dem Hin- und Rückflug, dem Transfer, der Verpflegung und dem Hotelzimmer. Alle anfallenden Kosten sind durch den zu zahlenden Pauschalpreis abgedeckt. Der Reiseveranstalter bietet die vereinbarten Leistungen an, der Kunde zahlt den Preis.

Im besten Fall läuft alles reibungslos und deutlich einfacher, als wenn eine Individualreise gebucht wird. Reisende müssen bei Individualreisen den jeweiligen Dienstleister in Haftung nehmen, sollte etwas nicht passen.

Bei einer Pauschalreise ist in der Regel der Reiseveranstalter der Ansprechpartner, schließlich bietet er alles aus einer Hand. Doch Ansprechpartner heißt nicht, dass der Reiseveranstalter auch zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist. Vielmehr müssen sich die Urlauber mit ihren Ansprüchen an die Airline wenden.

Video: Fluggastentschädigung: Wenn Airlines die Entschädigung aussitzen

Wer muss bei einem Flugausfall haften?

Betroffene Fluggäste müssen Probleme bei einem Flugausfall oder bei einer Verspätung nicht hinnehmen.

Verschiedene Gesetze regeln die Ansprüche der Urlauber, vorrangig ist hier die EU-Verordnung Nr. 261/2004 zu nennen.

Die Verordnung regelt den Anspruch auf Ausgleichszahlungen, Erstattungen oder anderweitige Beförderungsmittel.

Die Ansprüche gegen die Airline sind wie folgt gestaffelt:

  • Flugstrecke unter 1.500 km
    Anspruch auf bis zu 250 Euro Entschädigung
  • Flugstrecke von 1.500 bis 3.500 km
    Anspruch auf bis zu 400 Euro Entschädigung
  • Flugstrecke von mehr als 3.500 km
    Anspruch auf bis zu 600 Euro Entschädigung

Die genannte EU-Verordnung regelt, dass Fluggesellschaften eine pauschale Ausgleichsentschädigung als Schadensersatz zahlen müssen, wenn alle nötigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das gilt auch für Pauschalreisen und die damit verbundenen Betreuungsleistungen.

Urlauber sollten beachten, dass sie ihre Ansprüche bei einem Flugausfall stets gegen die Airline geltend machen müssen, der Reiseveranstalter kann zwar helfen, ist aber nicht derjenige, der am Ende zahlen muss.

Wer sich alle Rechte bei Flugausfällen sichern möchte, sollte diese Details am besten schon vor Antritt der Reise kennen, um im Ernstfall umgehend reagieren zu können.


Reiseveranstalter aus der Haftung genommen?

Auch wenn die Airline Schadensersatz leisten muss, ist der Reiseveranstalter bei der Beantragung von Ansprüchen nicht völlig außen vor. Auch er kann in Haftung genommen werden und Entschädigungen zahlen.

Urlauber können entsprechend des Reiserechts, welches im BGB geregelt ist, folgende Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen:

  • Reisepreisminderung
  • Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
  • Aufwendungsersatz für Ersatzbeschaffungen
  • Kosten für Mietwagen oder andere Beförderungsmittel

Auch die Rückforderung des Reisepreises ist möglich. Die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter sind von denen gegen die Airline getrennt zu betrachten. Für Entschädigungszahlungen gibt es die sogenannte Frankfurter Tabelle, deren Zahlungshöhen aber etwas niedriger sind als die in der EU-Verordnung genannten Ausgleichszahlungen.

Nicht immer kann eine Entschädigung verlangt werden

Wer sich durch einen Flugausfall geschädigt sieht, verlangt schnell nach einer Schadensersatzzahlung.

Doch genau diese ist nicht immer möglich und es gibt Fälle, in denen keine Entschädigung verlangt werden kann.

Reisende sollten sich daher unter anderem mit dem Grund des Flugausfalls befassen, denn nicht immer bekommen sie Geld, wenn der Flieger unerwartet am Boden bleibt.

Wer sich durch einen Flugausfall geschädigt sieht, verlangt schnell nach einer Schadensersatzzahlung. ( Foto: Adobe Stock- von Lieres)

Wer sich durch einen Flugausfall geschädigt sieht, verlangt schnell nach einer Schadensersatzzahlung. ( Foto: Adobe Stock- von Lieres)

 

In diesen Fällen zahlt die Airline nicht

Wie jedes Unternehmen versuchen auch Airlines, wirtschaftlich zu arbeiten und Geldausgaben zu vermeiden. Zu diesen Ausgaben zählen auch Entschädigungsleistungen und es gibt tatsächlich Fälle, in denen sie gar nicht leisten müssen:

  • Flugausfall trat wegen außergewöhnlicher Umstände auf, die nicht beeinflusst werden können (Ausfall IT-Systeme im Tower, Wetter)
  • Flugausfall oder Verspätungen wurden bereits 14 Tage vorher angekündigt
  • Ausfall oder Verspätung wurde vor einer Woche angekündigt, gleichzeitig wurde über Alternativflüge informiert

Hat der Flieger technische Probleme und bleibt deshalb am Boden, kann es zu einem Flugausfall kommen. Der Reisende hat dann aber keinen Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme der Flugkosten. Viele solche Fälle landen vor Gericht, wobei die Einzelfallentscheidung gilt.

Hatte die Airline die Probleme wenigstens 14 Tage im Voraus angekündigt, muss sie zwar nicht zahlen. Der Kunde kann aber vom Vertrag zurücktreten und erhält sein Geld zurück. Die Zahlung bleibt auf den Flugpreis beschränkt, eine Entschädigung wird nicht gewährt.


Können weitere Leistungen gewährt werden?

Die Entschädigung bei Flugausfällen ist nicht die einzige Leistung, die beantragt werden kann.

Zusätzlich haben Fluggäste die Möglichkeit, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu bekommen.

Zu den Betreuungsleistungen zählt die Unterbringung in einem Hotel, auch die Kosten für die Verpflegung sind mit inbegriffen. Als Unterstützungsleistung hingegen werden Alternativen für die Fortsetzung der Reise und die Erstattung des Flugpreises bezeichnet.

Der Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter auf Minderung des Reisepreises kann bestehen, wenn eine deutliche Beeinträchtigung der Reise aus dem Chaos am Flughafen resultiert.

In den meisten Fällen dürfte dies bei einem Ausfall des Fluges derart eingeschätzt werden. Schwieriger wird es, wenn der Flieger lediglich eine enorme Verspätung hat, denn bei einer solchen ist es noch möglich, die Reise wie geplant fortzusetzen.

Lediglich der Reiseanfang war etwas holperig, an der möglichen Erholung ändert das nichts. Meist ergibt sich daraus ein Streitfall, denn die tatsächliche Beeinträchtigung oder Benachteiligung des Reisenden muss gegenüber dem Gericht erst deutlich gemacht werden.

Flugausfälle sind ärgerlich. ( Foto: Adobe Stock-Olesia Bilkei )

Flugausfälle sind ärgerlich. ( Foto: Adobe Stock-Olesia Bilkei )

Kann sich die Airline einfach weigern zu zahlen?

Flugausfälle sind ärgerlich. Noch schlimmer wird es, wenn das Geld verloren scheint und die Airline die Ansicht vertritt, nicht zahlen zu müssen. Doch auch bei außergewöhnlichen Umständen wie dem witterungsbedingten Ausfall des Fluges oder bei einem Streik der Flughafenmitarbeiter kann die Airline nicht ohne Weiteres um die Zahlung herumkommen.

Sie muss einen Nachweis vorlegen, dass sich der Ausfall nicht hätte vermeiden lassen. Gerade bei einem Streik ist das oft schwierig, weil ein solcher in der Regel einige Tage oder wenigstens einen Tag im Voraus angekündigt wird. Wichtig für die Airline ist dabei die Klausel der „zumutbaren Maßnahmen“, welche bis zu einem gewissen Maß Auslegungssache sind.

Sonderfall: Ausfall der Dienstreise durch Flugannullierung

Kommt es bei einer geplanten Dienstreise zu Flugausfällen, kann das gravierende Nachteile für das Unternehmen, das seinen Mitarbeiter fliegen lassen wollte, haben. Verlorene Kunden, daraufhin entstehende niedrigere Umsätze und ein verschlechterter Gewinn, negative Publicity oder geplatzte Geschäftsabschlüsse können mögliche Probleme sein, die noch schlimmer als bei einer fehlgeschlagenen Urlaubsfahrt sind.

Die Entschädigungsleistungen stehen hier der Person zu, die geflogen wäre, Einzelfallregelungen sieht der Arbeitsvertrag vor. Möglicherweise wurden Entschädigungen schon vorab an den Arbeitgeber abgetreten. In diesem Fall erhält er die Ausgleichszahlung.

Ansprechpartner für alle Kostenfragen ist die Airline, die bei Flugausfällen meist eine separate Hotline anbietet. Die gezahlten Kosten und Gebühren werden rückerstattet, wofür das Zahlungsmittel verwendet wird, das bereits bei der Buchung des Fluges genutzt wurde.

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